Michael Zach

Deutschland

  • 1996: Niederlassung als Rechtsanwalt 
  • 2005: Tätigkeit als Fachanwalt für Medizinrecht 
  • 2008: Referent für medizinische Fachgesellschaften, Verbände und Medizinproduktehersteller
  • 2010: Autor zahlreicher Publikationen u.a. zu den Themen Kostenträgermanagement, ärztliches Gebührenrecht, Heilmittelwerberecht und Medizinprodukterecht 
  • seit 2013: Herausgeber des ebooks „Digitale Medizin – analoges Recht“ 
  • seit 2014: Mitverfasser des juris-Praxisreports Medizinrecht
  • 2020: Autor von „Urteile und Rechtsprechung zur Kostenerstattung in der Refraktiven und Katarakt-Chirurgie (2006-2020)“, 2. Aufl. 2020
  • seit 2021: Dozent der Deutschen Anwaltsakademie (DAA) in der Fortbildung für Rechtsanwälte für Medizin- und Versicherungsrecht
  • Abstract

    Rechtliche Aspekte der Funktion in der Kieferorthopädie


    Das Recht thematisiert zunehmend Kiefergelenkserkrankungen. So seien 80 % der Bevölkerung CMD-Betroffene, wovon 4 % behandlungsbedürftig seien. Das Unterlassen einer gebotenen Funktionsanalyse vor einer Kieferorthopädie oder vor einer Prothetik wird als Standardabweichung qualifiziert. Zugleich wird so der Kreis der Berechtigten für eine KfO-Erstattung im Erwachsenenalter ausgeweitert, sofern eine Beeinträchtigung von Gewicht gegeben oder zu besorgen ist. Baden-Württemberg gibt bekannt, dass Kieferorthopädie im Rahmen der Beihilfe altersunabhängig zu erstatten ist, „wenn die Fehlstellung mit erheblichen Folgeproblemen verbunden ist“. Seit 2012 wird der initialen Funktionsplanung durch Nr. 0040 GOZ ein erhöhtes Gewicht beigemessen. Sind Funktionserwägungen also bei einer jeden beabsichtigten Änderung der Okklusion oder Bisslage anzustellen und zwar auch dann, wenn der Kostenträger des Patienten sie in seinem Leistungskatalog gar nicht vorhält? Wie lassen sich diese Maßnahmen vereinbaren? Was empfiehlt sich für die Dokumentation? Wie verhalten sich die Nrn. 7000 und 8000 GOZ zu den Nrn. 6000 GOZ? 

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